Satzung

Satzung

Welthaus Stuttgart [e.V.] – 19.07.13/geänd. 20.09.13
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Welthaus Stuttgart“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung
    1. der Bildung und Erziehung (AO §52 (2) Nr. 7)
    2. des Umweltschutzes (Nr. 8)
    3. der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene (Nr. 10)
    4. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; (Nr. 13)
    5. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; (Nr. 15)
    6. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Nr. 25)
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch
    • die Errichtung und den Betrieb des „Welthaus Stuttgart“ als zivilgesellschaftliches Arbeits-, Begegnungs- und Informationszentrum für eigene Aktivitäten und für die Aktivitäten der Gruppen und Initiativen, welche die unter § 2 Ziffer 1 genannten Ziele verfolgen;
    • die Durchführung öffentlicher Informations-, Bildungs- und Dialogveranstaltungen, in denen sich der Verein für die Verwirklichung der Menschenrechte, globale Gerechtigkeit, Armutsüberwindung, ökologisch nachhaltige Entwicklung und das friedliche und solidarische Zusammenleben der Völker und Kulturen einsetzt.
  3. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell. Die parteipolitische Betätigung und Unterstützung von Kandidaten oder Listenverbindungen durch den Verein wird ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (MV).
  2. Ordentliche Mitglieder können zivilgesellschaftliche Gruppen und Organisationen sein, die rechtsfähig oder teilrechtsfähig sind und die sich aktiv für die Ziele in § 2 Ziffer 1 einsetzen;
  3. Die ordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes auf Antrag eines Mitglieds aufheben.
  4. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen die in § 4 Abs. 2 genannten Organisationen sein, die den Verein regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag unterstützen. Die Fördermitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann die nächstfolgende Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstandes auf Antrag eines Mitglieds aufheben.
  5. Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
    2. durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn ein Mitglied gegen die Satzung in schwerwiegender Weise verstoßen hat, sofern das betroffene Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des schriftlichen Ausschlussbeschlusses Einspruch erhoben und die nächste Mitglieder-versammlung dem Einspruch nicht abgeholfen hat; zwischen dem Einspruch und der Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft,
    3. durch Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag zwei Jahre nicht bezahlt wurde,
    4. durch Tod bzw. Auflösung der Körperschaft, Gruppe oder Organisation.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die MV tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, sowie dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die Einladung zur MV erfolgt in Textform (§ 126b BGB) zusammen mit der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin nach Absendung der Einladungen durch den Vorstand.
  3. Beschlussvorlagen müssen mit der Einladung zur MV verschickt werden. Später eingereichte Anträge können nur von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. Satzungsänderungen,
    2. die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. die Höhe der Mitgliedsbeitrage,
    5. die Auflösung des Vereins,
    6. die gestellten Anträge.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  6. Satzungsänderungen, einschließlich Änderungen des Satzungszwecks, die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins werden mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder beschlossen. Beschlüsse über diese Punkte können nur dann gefasst werden, wenn sie in der Einladung zur MV mit Begründung angekündigt wurden.
  7. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Ein Vereinsmitglied kann nicht mehr als ein Mitglied vertreten.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und im Amt bleiben, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist möglich. Es ist wünschenswert, dass MigrantInnen-Vereine, Frauen und Männer jeweils angemessen vertreten sind.
  2. Der Vorstand arbeitet gleichberechtigt und teilt sich die Wahrnehmung der Aufgaben. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  3. Der Vorstand führt im Rahmen der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins.
  4. Er kann Aufgaben delegieren, sofern dieses Recht nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
  5. Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder öffentlich. Von den Sitzungen werden Protokolle angefertigt, die für die Vereinsmitglieder einsehbar sind.
  6. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich.
  7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter in der Regel ehrenamtlich ohne Entgelt aus. Sie können für ihre Tätigkeit auf Beschluss der Mitgliederversammlung ein angemessenes Entgelt erhalten. Reisekosten-Erstattung erfolgt nach den Regelungen des BRKG.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen, die die ordnungsgemäße Führung der Kassen und der Konten überprüfen. Die Vorlage des Berichts der KassenprüferInnen ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstands.
  2. Die Kassenprüfung findet mindestens einmal jährlich statt.

§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aktivitäten zur Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungszusammenarbeit.

§ 13 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt zum Verein nimmt diese den Namen, die Adresse, das Alter und die Bankverbindung des Beitretenden auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des Vereins gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei einer Mitgliedsnummer zugeordnet. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass diese personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.
  2. Dem Vorstand obliegt die Erfüllung und Sicherstellung der in § 4g Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz beschriebenen Aufgaben (§ 4 Abs. 2a BDSG).
  3. Machen Mitglieder geltend, dass sie zur Ausübung des Minderheitsrechts nach § 7 Nr. 2 Satz 3 eine Mitgliederliste benötigen, so hat diese der Vorstand in Kopie gegen eine schriftliche Versicherung auszuhändigen, dass die Namen und Adressen nur zu dem erstrebten Zweck verwendet und die Daten anschließend vernichtet werden.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 19.07.2013. Die nach Prüfung durch das Finanzamt geänderte Fassung vom 20.09.2013 wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.10.2013 beschlossen. Die Gründungsmitglieder:

Kontaktstelle Umwelt und Entwicklung KATE e.V. Blumenstr. 19, 70188 Stuttgart
Colibri – Beiträge für eine menschenwürdigere Welt e.V. Nauklerstr. 13, 72074 Tübingen
Arbeitskreis Eine Welt Reutlingen e.V. Georg-Friedrich-Händel-Str. 156, 72766 Reutlingen
Afrokids e.V. Schillerstr. 7, 71384 Weinstadt
Mozambikanischer Verein Bazaruto e.V. Burckhardtstr. 40, 70374 Stuttgart
Weltladen Zuffenhausen e.V. Besigheimerstr. 19, 70435 Stuttgart
Copino e.V. Bebelstr. 91, 70193 Stuttgart
Plattsalat e.V. Bismarckstr. 55/1, 70197 Stuttgart
Dachverband Entwicklungspolitik Baden-Württemberg DEAB e.V. Vogelsangstr. 62, 70197 Stuttgart
NETZ für Selbstverwaltung und Selbstorganisation e.V. Hermannstr. 5, 70178 Stuttgart
Africa-Workshop Organisation e.V. Hauptstr. 27, 71540 Murrhardt
Die AnStifter e.v. Werastr. 10, 70182 Stuttgart
POEMA e.V. Karl-Pfaff-Str. 38A, 70597 Stuttgart